Mit dem Ausfüllen des Leistungsantrages allein ist es nicht getan – Sie tragen die Beweislast! Sie müssen dem Versicherer Ihre bedingungsgemäß eingetretene Berufs- und/oder Dienstunfähigkeit (BU, DU) mit belastbaren Dokumenten beweisen!
Dazu OLG Saarbrücken im Jahr 2008:
Der Versicherungsnehmer muss darlegen und beweisen, dass die in den BU-Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit vorliegen.
Der Leistungsantrag wiederum ist lediglich ein vom prüfenden Versicherer vorgegebener Rahmen – meist wenig verständlich und nicht individualisiert, nicht selten sind Fragen auch falsch gestellt.
Es muss Ihnen gelingen dem Versicherer glaubhaft und plausibel zu belegen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind Ihrer beruflichen Tätigkeit „in gesunden Tagen“ nachzugehen.
Dazu der BGH im Jahr 1993:
Maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war.
Der Sachbearbeiter wiederum hat Ihre Antragsunterlagen auf dem Tisch. Was ihm vorliegt, kann er in sein Ergebnis einbeziehen. Was nicht vorliegt, wird er nicht durch eigene Erfahrungswerte ergänzen.
Dabei nutzt der Sachbearbeiter gerne die Fehler in der Antragsstellung der Betroffenen zur Ablehnung, oft mit hanebüchenen Erklärung. Das verhindern wir mit einer klaren Strategie.
Es ist deshalb von Vorteil, wenn Sie sich frühzeitig, vielleicht schon während des Bezuges von Krankentagegeld mit uns in Verbindung setzen.
Die Berufsunfähigkeit ergibt sich nicht aus der Diagnose, sondern aus Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Ihrer beruflichen Tätigkeit. Es ist notwendig beide Bereiche genau und belegbar zu beschreiben und anschließend zu einem belastbaren Ergebnis zusammen zu führen.
Dabei sind ausschließlich Fakten relevant. Prosa ist nicht zielführend.
Ihr Leistungsanspruch stützt sich auf die Bereiche Sachverhalt, Medizin und Berufskunde sowie Recht. Das Bestehen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ergibt sich nicht aus der Diagnose.
Sind Sie freiberuflich oder selbständig tätig, dann haben Sie die Obliegenheit nachzuweisen, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit auch nach Umorganisation Ihres Betriebes nicht mehr maßgeblichen ausüben können. Auch das übernehmen wir für Sie. Danach gelingt es dem Versicherer nur selten eine Umorganisation durchzusetzen.